Definition G

Gemeinschaftssolar

Solaranlage, an der mehrere Haushalte oder Betriebe gemeinsam teilnehmen und deren Erzeugung nach festgelegten Anteilen aufgeteilt wird — entweder direkt im Gebäude oder bilanziell über das Netz.

Aktualisiert Apr. 2026 5 Min. Lesezeit
Nirav Dhanani

Verfasst von

Nirav Dhanani

Co-Founder · SurgePV

Rainer Neumann

Redigiert von

Rainer Neumann

Content Head · SurgePV

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Solarpaket I (Mai 2024) hat mit §42a EnWG erstmals einen klaren Rechtsrahmen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Mehrfamilienhäusern geschaffen.
  • Pro Gebäude sind bis zu 100 kWp installierbare Leistung und bis zu 25 Teilnehmer zulässig — intern gelieferter Strom ist von Netznutzungsentgelten befreit.
  • Teilnehmer zahlen den günstigeren Eigenversorgungspreis (ca. 8–12 ct/kWh) statt des Grundversorgertarifs (ca. 30 ct/kWh) — eine typische Ersparnis von 12–18 ct/kWh.
  • Die Bürgerenergiegemeinschaft nach §3 Nr. 15 EnWG ermöglicht ein größeres geografisches Modell auf Stadtquartier-Ebene, oft organisiert als Genossenschaft (eG).
  • Das klassische Mieterstrom-Modell nach EEG bleibt daneben weiterhin gültig — Vermieter erhalten einen Mieterstromzuschlag von 1,0–3,8 ct/kWh je nach Anlagengröße.
  • Energiegenossenschaften (Genossenschaften) sind das häufigste Rechtsvehikel für größere Bürgerenergieprojekte und ermöglichen Bürgern die Beteiligung ab kleinen Einlagen.
  • Gemeinschaftssolar setzt einen Smart Meter Gateway (iMSys) für die verbrauchsanteilige Messung und Abrechnung mehrerer Teilnehmer voraus.

Was ist Gemeinschaftssolar?

Gemeinschaftssolar bezeichnet Solaranlagen, an denen mehrere Haushalte oder Betriebe gemeinsam teilnehmen und deren Erzeugung nach vereinbarten Anteilen aufgeteilt wird. Anstatt jedes Mitglied mit einer eigenen Aufdachanlage auszustatten, teilen sich alle Teilnehmer Kosten, Leistung und Ertrag einer gemeinsamen PV-Anlage.

Das Konzept löst ein strukturelles Problem: Nicht jeder Haushalt hat ein geeignetes Dach, genug Eigenkapital oder ausreichend Dachfläche für eine eigene Anlage. Wohnungseigentümer in der dritten Etage, Mieter im Mehrfamilienhaus und Kleinbetriebe ohne Süddach waren von der Solarenergie bisher weitgehend ausgeschlossen. Gemeinschaftssolar ändert das.

In Deutschland existieren dafür zwei rechtlich klar definierte Rahmenwerke, die 2024 durch das Solarpaket I weiter gestärkt wurden: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42a EnWG für Mehrfamilienhäuser und die Bürgerenergiegemeinschaft nach §3 Nr. 15 EnWG für den quartierweiten oder regionalen Maßstab. Daneben besteht das bewährte Mieterstrom-Modell nach dem EEG fort.

Gemeinschaftssolar ist keine Sonderform mehr — es ist der Einstieg in eine breitere Solarwirtschaft, in der auch Mieter, Wohnungseigentümer und Stadtquartierbewohner am Eigenverbrauch teilhaben können. Für Planer und Installateure öffnet das einen Markt, der bisher kaum erschlossen war.

Die Abgrenzung zwischen den Modellen ist für die Planung entscheidend: Jedes Modell hat unterschiedliche Anforderungen an Messkonzept, Abrechnung und Registrierung — und unterschiedliche wirtschaftliche Ergebnisse für die Teilnehmer. Die richtige Wahl hängt vom Gebäudetyp, der Teilnehmerzahl und der gewünschten Organisationsform ab.

Zwei Modelle im Vergleich

Gebäude

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Eingeführt durch Solarpaket I (§42a EnWG, Mai 2024). Mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude teilen sich die Dachanlage. Bis 100 kWp, bis 25 Teilnehmer, kein Netznutzungsentgelt für den intern gelieferten Strom. Abrechnung über Smart Meter Gateway. Für Mehrfamilienhäuser und gemischte Wohn-Gewerbe-Gebäude.

Quartier

Bürgerenergiegemeinschaft

Größerer geografischer Radius nach §3 Nr. 15 EnWG. Bürger bilden Genossenschaft (eG) oder GbR, betreiben gemeinsam eine oder mehrere PV-Anlagen und verteilen Erträge nach Einlage oder Verbrauchsanteil. Physische oder bilanzielle Direktlieferung je nach Modell. Netznutzungsentgelt fällt in der Regel an.

Klassisch

Mieterstrom

Vermieter betreibt Dachanlage und liefert Strom direkt an Mieter im selben Gebäude oder Quartier. EEG-Mieterstromzuschlag: 1,0–3,8 ct/kWh je nach Anlagengröße. Mieter zahlt maximal 90 % des lokalen Grundversorgerpreises. Etabliertes Modell seit EEG 2017, durch Solarpaket I auf Quartiersversorgung ausgeweitet.

Virtuell

Virtuelles PV-Sharing

Kein direkter Stromleitungsanschluss zwischen Anlage und Teilnehmern — stattdessen bilanzielle Zuordnung über Smart Meter und Marktpartner. Flexibler bei der Standortwahl der Anlage, aber in der Regel netznutzungsentgeltpflichtig. Geeignet für Stadtquartiere, in denen keine gemeinsame Gebäudeleitung möglich ist.

Solarpaket I 2024: Was hat sich geändert?

Das Solarpaket I trat im Mai 2024 in Kraft und brachte für Gemeinschaftssolar-Projekte vier wesentliche Neuerungen:

1

Neue §42a EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Erstmals wurde ein eigenständiger gesetzlicher Rahmen für die direkte Stromversorgung mehrerer Parteien im selben Gebäude geschaffen. Vor 2024 war die Rechtslage unklar — Anlagen wurden gebaut, aber rechtliche Absicherung fehlte. §42a regelt jetzt Anspruch, Preisdeckelung, Messung und Abrechnung verbindlich. Die Anlage muss auf, an oder in der Nähe des Gebäudes liegen und darf 100 kWp nicht überschreiten.

2

Vereinfachte Messkonzepte für Mehrparteienanlagen

Das Solarpaket I hat die Anforderungen an intelligente Messsysteme (iMSys) für kleine Anlagen teilweise gelockert und die Pflicht zur Verwendung eines Smart Meter Gateways bei §42a-Modellen klar definiert. Der Summenzähleransatz wurde als zulässiges Vereinfachungskonzept anerkannt, was die Installation und den Betrieb in Bestandsgebäuden erleichtert.

3

Erhöhte Bagatellgrenze für Steuerpflicht

Im Zusammenspiel mit der Einkommensteuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG (seit 2022) gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit Steuerfreiheit auf Einkünfte. Das Solarpaket I hat die Berechnungsgrundlage für Mehrparteienanlagen präzisiert, sodass Betreibergemeinschaften klarer einschätzen können, wann eine steuerliche Anmeldung notwendig ist.

4

Vereinfachte MaStR-Registrierung für Kleinanlagen

Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) wurde für Anlagen unter 2 kWp vereinfacht. Für Gemeinschaftsanlagen gilt die Registrierungspflicht weiterhin für die Gesamtanlage — aber die bürokratischen Hürden für Betreibergemeinschaften wurden reduziert, was die Erstinstallation für kleinere Projekte beschleunigt.

Solarpaket I in Kraft seit Mai 2024

Das Solarpaket I hat mit §42a EnWG erstmals einen klaren Rechtsrahmen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geschaffen. Vor 2024 war das juristisches Graugebiet — viele Mehrfamilienhausanlagen wurden dadurch nicht gebaut. Die neue Regelung gibt Planern, Investoren und Hausverwaltungen die nötige Rechtssicherheit, um Projekte anzugehen.

Wirtschaftlichkeit für Teilnehmer

Der finanzielle Vorteil von Gemeinschaftssolar hängt stark vom gewählten Modell und den lokalen Rahmenbedingungen ab. Die folgende Tabelle zeigt typische Werte für Deutschland (Stand 2024/2025):

ModellStrompreis TeilnehmerNetzentgeltTypische Ersparnis
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42a)Eigenversorgungspreis (ca. 8–12 ct/kWh)Entfällt (intern)12–18 ct/kWh vs. Grundversorger
Mieterstrommax. 90 % des lokalen GrundversorgerpreisesEntfällt3–6 ct/kWh
BürgerenergiegemeinschaftMarktpreis + GenossenschaftsdividendeAnfallendVariabel, 2–8 ct/kWh
Balkonkraftwerk (Vergleich Einzelanlage)Eigenverbrauch (vermiedener Netzkauf)Entfällt6–10 ct/kWh

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42a EnWG bietet die größte Ersparnis, weil Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgabe und Stromsteuer für den intern gelieferten Strom entfallen. Bei einem typischen Haushaltsstrompreis von 30 ct/kWh und einem Eigenversorgungspreis von 10 ct/kWh ergibt sich eine Einsparung von 20 ct/kWh für jede Kilowattstunde, die aus der Gemeinschaftsanlage stammt.

Ein 12-Parteien-Haus mit 50 kWp Dachanlage erzeugt in Deutschland typisch 45.000–50.000 kWh/Jahr. Bei 8 aktiven Teilnehmern und einer gleichmäßigen Aufteilung entfallen auf jeden Teilnehmer rund 5.600–6.250 kWh/Jahr — mehr als der Durchschnittshaushalt verbraucht. Überschüsse fließen ins Netz und werden nach EEG vergütet.

Wirtschaftlichkeitsberechnung für Gemeinschaftsanlagen

Die Wirtschaftlichkeitsrechnung von SurgePV unterstützt die Modellierung mehrerer Teilnehmer — inklusive individueller Verbrauchsprofile und Eigenverbrauchsanteile. So lässt sich für jede Wohneinheit eine separate Prognose erstellen.

Praktische Hinweise

  • Messkonzept vor der Auslegung festlegen. Bei §42a-Modellen ist ein Smart Meter Gateway (iMSys) für jeden Teilnehmer vorgeschrieben. Prüfen Sie früh, ob im Gebäude bereits ein Glasfaser- oder zertifiziertes Kommunikationsnetz für das Gateway vorhanden ist — der Nachrüstaufwand kann die Wirtschaftlichkeit beeinflussen. Der Summenzähleransatz ist als vereinfachtes Konzept zulässig, wenn die Teilnehmer eine gleichmäßige Aufteilung akzeptieren.
  • Lastprofil-Analyse für die Teilnehmeraufteilung durchführen. Die Aufteilung des erzeugten Stroms auf die Teilnehmer erfolgt entweder nach festem Anteil (z. B. gleiche Anteile pro Wohneinheit) oder dynamisch nach Verbrauch. Eine Lastprofil-Analyse mit echten Verbrauchsdaten aus den Zählern zeigt, welche Aufteilungsmethode den Eigenverbrauchsanteil jedes Teilnehmers maximiert. Die Solar-Software kann mehrere Aufteilungsszenarien parallel simulieren.
  • Anlagengröße an Teilnehmerzahl anpassen. §42a EnWG erlaubt maximal 100 kWp pro Gebäude und bis zu 25 Teilnehmer. Eine Überdimensionierung senkt den Eigenverbrauchsanteil und erhöht die Überschusseinspeisung. Ziel ist es, dass die Anlage mindestens 50–70 % des kombinierten Jahresbedarfs aller Teilnehmer deckt — der Rest wird ins Netz eingespeist und vergütet.
  • Gemeinschaftsspeicher in die Wirtschaftlichkeit einrechnen. Ein gemeinschaftlicher Batteriespeicher erhöht die Eigenverbrauchsquote des Gesamtsystems erheblich und verteilt die Kosten auf alle Teilnehmer. Die optimale Speichergröße liegt bei 0,8–1,2 kWh je kWp installierter Leistung.
  • Smart Meter Gateway bei §42a-Modellen ist Pflicht. Für jede Wohneinheit, die am Modell teilnimmt, muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart Meter Gateway installiert sein oder nachgerüstet werden. Der Einbau erfolgt durch den Grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB). Planen Sie die Vorlaufzeit (6–12 Wochen) in der Projektplanung ein.
  • Inbetriebnahme-Dokumentation für mehrere Abnehmer erstellen. Im Gegensatz zu einer Einzelanlage müssen bei Gemeinschaftsprojekten alle Teilnehmer im Marktstammdatenregister (MaStR) verknüpft werden. Die Übergabedokumentation umfasst neben dem Wechselrichterprotokoll auch die Zählerkonfigurationsblätter für jeden Teilnehmer und die Anmeldung beim Netzbetreiber als Gemeinschaftsanlage nach §42a.
  • Netzanschluss für Gemeinschaftsanlage separat anmelden. Der Netzbetreiber behandelt eine §42a-Anlage als eine Anlage mit einem Netzanschluss. Die Rücklieferung erfolgt über den Einspeisezähler der Gesamtanlage — nicht über die Einzelzähler der Teilnehmer. Stellen Sie sicher, dass der Wechselrichter den Einspeisepunkt korrekt erfasst und das Monitoring die Gesamterzeugung und den Gesamteigenverbrauch getrennt ausweist.
  • Wallbox und E-Mobilität im Gemeinschaftskonzept berücksichtigen. Ladestationen in Tiefgaragen oder am Gebäude können in das §42a-Modell integriert werden, wenn sie als Teilnehmer registriert sind. Das erhöht den Gesamteigenverbrauch deutlich und verbessert die Wirtschaftlichkeit für alle Beteiligten.
  • Hausverwalter und WEG als primäre Zielgruppe ansprechen. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und gewerbliche Hausverwaltungen treffen Entscheidungen für ganze Gebäude. Ein einziger Vertriebskontakt kann 12–25 Teilnehmer auf einmal erschließen. Bereiten Sie eine Kurzpräsentation vor, die den Nutzen für Eigentümer (Wertsteigerung, Nebenkostensenkung) und Mieter (günstigerer Strom) gleichzeitig adressiert.
  • Mieterstrom und Ladestrom kombinieren. Ein Gemeinschaftssolar-Angebot, das gleichzeitig Mieterstrom für Wohneinheiten und Ladestrom für Elektroautos in der Tiefgarage umfasst, erzielt höhere Eigenverbrauchsquoten und eine überzeugendere Wirtschaftlichkeit. Das kombinierte Angebot unterscheidet sich klar von reinen Photovoltaik-Angeboten und ist schwerer zu vergleichen — was den Preiswettbewerb reduziert.
  • Den Eigenversorgungspreis konkret ausrechnen. “Bis zu 20 Cent günstiger pro kWh” ist ein starkes Argument. Rechnen Sie für das konkrete Objekt: Bei 2.500 kWh Jahresverbrauch pro Wohneinheit und 15 ct/kWh Ersparnis spart jeder Teilnehmer rund 375 €/Jahr — auf 25 Jahre hochgerechnet über 9.375 € je Wohneinheit. Das macht den Wert der Investition greifbar.
  • ESG-Argumentation für Gewerbeimmobilien nutzen. Gewerbliche Eigentümer und institutionelle Investoren stehen unter Druck, ihre Gebäude nach ESG-Kriterien zu optimieren. Eine §42a-Gemeinschaftsanlage reduziert den CO₂-Fußabdruck des Gebäudes und verbessert den Energieausweis — beides wirkt sich auf den Beleihungswert und die Mietzinsfähigkeit aus.

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Praxisbeispiele

12-Parteien-Wohnhaus Berlin, 50 kWp

Ein Mehrfamilienhaus aus den 1980er-Jahren in Berlin-Prenzlauer Berg wird energetisch saniert. Auf dem Flachdach werden 50 kWp installiert. Das Projekt läuft als Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42a EnWG mit 8 teilnehmenden Wohneinheiten (von 12 im Gebäude).

KennzahlWert
Installierte Leistung50 kWp
Jahresertrag (Berlin, ~960 kWh/kWp)48.000 kWh
Teilnehmende Wohneinheiten8
Ø Eigenverbrauch je Einheit3.200 kWh/Jahr
Eigenversorgungspreis10 ct/kWh
Ersparnis je Teilnehmer (vs. 30 ct/kWh)~640 €/Jahr
Einsparung insgesamt (8 Einheiten)~5.120 €/Jahr
Überschusseinspeisung (EEG-Vergütung)~22.400 kWh × 8,2 ct = 1.837 €/Jahr

Die Amortisationszeit der Anlage liegt bei angenommenen Investitionskosten von 55.000 € und einem Gesamtertrag von rund 6.957 €/Jahr bei etwa 8 Jahren. Für die Eigentümergemeinschaft eine klare Investitionsentscheidung.

Energiegenossenschaft Bayern, 3 MW Freifläche

Eine Energiegenossenschaft (eG) mit 200 Mitgliedern in der Region Augsburg betreibt eine 3-MW-Freiflächenanlage. Mitglieder zeichnen Genossenschaftsanteile ab 500 € und erhalten eine jährliche Dividende entsprechend ihrer Einlage.

KennzahlWert
Installierte Leistung3.000 kWp
Jahresertrag (~1.050 kWh/kWp)3.150.000 kWh
Anzahl Mitglieder200
Ø Mindesteinlage500 €
Jährliche Dividende4,5 %
Gesamtausschüttung/Jahrca. 45.000 €
Direktlieferung an Mitgliederbilanziell über Netzbetreiber

Das Modell funktioniert bilanziell: Der erzeugte Strom wird ins Netz eingespeist, die Mitglieder erhalten die Erlöse als Dividende und können optional günstigeren Strom über die Genossenschaft beziehen. Die Einspeisevergütung nach EEG ist die Haupteinnahmequelle.

Gewerbeareal Köln, 150 kWp Dachanlage

Auf einem Kölner Gewerbepark mit vier Mietbetrieben wird eine 150-kWp-Dachanlage nach dem Mieterstrom-Modell (EEG) installiert. Da es sich um ein Gewerbeareal handelt, greift §42a EnWG nicht — stattdessen wird der Mieterstromzuschlag nach EEG genutzt.

KennzahlWert
Installierte Leistung150 kWp
Jahresertrag (~980 kWh/kWp)147.000 kWh
Eigenverbrauch (4 Betriebe gesamt)110.000 kWh
Eigenverbrauchsquote74,8 %
Mieterstromzuschlag (EEG, 100–200 kWp)1,0 ct/kWh
Preis für Mieter (max. 90 % Grundversorger)ca. 22 ct/kWh
Ersparnis je Mietbetrieb (vs. 28 ct/kWh)~1.650 €/Jahr
Gesamtersparnis alle Betriebe~6.600 €/Jahr

Für den Vermieter ergibt sich neben dem Mieterstromzuschlag ein zusätzlicher Mehrwert durch Mieterbindung und ESG-Konformität des Gebäudes — ein Argument, das bei der Ansprache von Immobilieneigentümern stark wirkt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim klassischen Mieterstrom nach EEG betreibt der Vermieter die Anlage und liefert Strom an Mieter — der Vermieter wird zum Stromlieferanten und erhält einen Mieterstromzuschlag. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach §42a EnWG (Solarpaket I, 2024) können auch die Mieter selbst Teilnehmer sein, nicht nur passive Abnehmer. Außerdem entfallen bei §42a intern geliefertem Strom die Netznutzungsentgelte vollständig — das macht dieses Modell wirtschaftlich attraktiver, aber auch regulatorisch anspruchsvoller (Smart Meter Gateway erforderlich).

Wer darf an einer Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen?

An einer §42a-Anlage können alle Letztverbraucher teilnehmen, die in demselben Gebäude oder in Gebäuden auf demselben Grundstück ihren Strombedarf haben — Mieter, Wohnungseigentümer, gewerbliche Nutzer. Maximal 25 Teilnehmer pro Anlage sind zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig: Wer nicht mitmachen möchte, bleibt beim bisherigen Stromanbieter. Ein Zwang zur Teilnahme ist unzulässig.

Wie wird der Strom auf die Teilnehmer aufgeteilt?

Die Aufteilung erfolgt nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel — entweder statisch (gleiche Anteile je Wohneinheit oder nach Wohnfläche) oder dynamisch nach dem tatsächlichen Verbrauch, gemessen über den Smart Meter jedes Teilnehmers. Die dynamische Methode ist fairer, erfordert aber eine Echtzeit-Datenübertragung über das Smart Meter Gateway. In der Praxis wählen viele §42a-Projekte zunächst den statischen Schlüssel, da er weniger technische Infrastruktur erfordert.

Brauche ich einen Smart Meter für Gemeinschaftssolar?

Für das Modell nach §42a EnWG ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart Meter Gateway für jeden Teilnehmer gesetzlich vorgeschrieben. Der Einbau erfolgt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB). Für das klassische Mieterstrom-Modell nach EEG und für virtuelle Sharing-Modelle gibt es unterschiedliche Anforderungen — teils reicht ein Summenzähler. Die genauen Anforderungen hängen vom gewählten Modell und der Anlagengröße ab.

Welche Rolle spielt das Solarpaket I für Wohngebäude?

Das Solarpaket I (Mai 2024) ist das bedeutendste solarrechtliche Update für Mehrfamilienhäuser seit Jahren. Es schuf mit §42a EnWG einen eigenständigen Rahmen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, der zuvor im deutschen Recht fehlte. Daneben erleichterte es die Registrierung kleiner Anlagen, vereinfachte bestimmte Messkonzepte und erweiterte den Anwendungsbereich des Mieterstrom-Modells auf Quartiersmaßstab. Für Wohngebäude bedeutet das: Projekte, die vor 2024 in einer regulatorischen Grauzone lagen, sind jetzt rechtssicher umsetzbar. Das macht Gemeinschaftssolar in Mehrfamilienhäusern wirtschaftlich und rechtlich planbarer als je zuvor.

About the Contributors

Author
Nirav Dhanani
Nirav Dhanani

Co-Founder · SurgePV

Nirav Dhanani is Co-Founder of SurgePV and Chief Marketing Officer at Heaven Green Energy Limited, where he oversees marketing, customer success, and strategic partnerships for a 1+ GW solar portfolio. With 10+ years in commercial solar project development, he has been directly involved in 300+ commercial and industrial installations and led market expansion into five new regions, improving win rates from 18% to 31%.

Editor
Rainer Neumann
Rainer Neumann

Content Head · SurgePV

Rainer Neumann is Content Head at SurgePV and a solar PV engineer with 10+ years of experience designing commercial and utility-scale systems across Europe and MENA. He has delivered 500+ installations, tested 15+ solar design software platforms firsthand, and specialises in shading analysis, string sizing, and international electrical code compliance.

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