Auf einen Blick
- Die Einspeisevergütung für Neuanlagen bis 10 kWp liegt 2025 bei ca. 8,03 Ct/kWh (Teileinspeisung) und 12,73 Ct/kWh (Volleinspeisung).
- Die Vergütung wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantiert — der Satz am Anmeldedatum gilt für die gesamte Laufzeit.
- Die Sätze sinken quartalsweise um ca. 1 % (Degression) — wer früher ans Netz geht, sichert sich höhere Einnahmen über die gesamte Laufzeit.
- Anlagen über 100 kWp müssen ihren Strom per Direktvermarktung vermarkten; die feste EEG-Einspeisevergütung gilt dort nicht mehr.
- Balkonkraftwerke bis 800 W fallen seit 2024 unter vereinfachte Regelungen — eine Netzanmeldung beim Netzbetreiber reicht aus.
- Ab 2025 sind Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur Pflicht, bevor der Anspruch auf Vergütung entsteht.
- Nach Ablauf der 20-jährigen Förderperiode können Betreiber zwischen Direktvermarktung, Eigenverbrauch und einer Einspeisevergütung nach § 21 EEG wählen.
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist die gesetzlich festgelegte Vergütung, die Betreiber von Photovoltaikanlagen in Deutschland für den Strom erhalten, den sie ins öffentliche Netz einspeisen. Grundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit seiner ersten Fassung im Jahr 2000 mehrfach novelliert wurde und heute in der Fassung EEG 2023 gilt.
Das Prinzip ist einfach: Der Netzbetreiber nimmt den eingespeisten Solarstrom ab und vergütet ihn zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz — unabhängig davon, was Strom an der Strombörse kostet. Damit schützt die Einspeisevergütung Investoren vor Marktpreisschwankungen und macht Wirtschaftlichkeitsberechnungen planbar.
Der Vergütungsanspruch entsteht automatisch mit der Inbetriebnahme und der Registrierung im Marktstammdatenregister. Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt, wird dann für 20 volle Kalenderjahre plus das Restjahr des Inbetriebnahmejahres garantiert. Eine Anlage, die im März 2025 in Betrieb geht, erhält den März-2025-Satz bis Ende 2045.
„Für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Vergütungssatz bei 8 oder 7 Cent liegt — über 20 Jahre summiert sich diese Differenz bei einer 10-kWp-Anlage schnell auf mehrere Tausend Euro. Den aktuellen Satz kennen und die Inbetriebnahme entsprechend planen gehört zum Handwerk.”
Aktuelle Vergütungssätze 2025
Die Vergütungssätze gelten für Anlagen, die im jeweiligen Quartal in Betrieb genommen werden. Für das erste Quartal 2025 gelten folgende Werte nach EEG 2023:
| Anlagengröße | Einspeiseart | Vergütungssatz (Ct/kWh) |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | Überschusseinspeisung | 8,03 |
| Bis 10 kWp | Volleinspeisung | 12,73 |
| 10 bis 40 kWp | Überschusseinspeisung | 6,95 |
| 10 bis 40 kWp | Volleinspeisung | 10,67 |
| 40 bis 100 kWp | Überschusseinspeisung | 5,74 |
| 40 bis 100 kWp | Volleinspeisung | 10,67 |
| Über 100 kWp | — | Direktvermarktung (Marktprämie) |
Degression: Die Sätze werden nach § 49 EEG quartalsweise abgesenkt. Der Absenkungsbetrag richtet sich nach dem Zubautempo in Deutschland — bei einem Zubau nahe dem gesetzlichen Zielwert von 22 GW/Jahr beträgt die Degression ca. 1 % pro Quartal.
Die exakten Quartalssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur jeweils zu Quartalsbeginn auf ihrer Website. Die oben genannten Werte entsprechen dem Stand Q1 2025 und können sich durch die Degression bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt verändert haben. Prüfen Sie den aktuellen Satz immer direkt beim Netzbetreiber oder auf bundesnetzagentur.de.
Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung
Die Wahl des Einspeisemodells beeinflusst die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich. Beide Modelle sind nach EEG 2023 zulässig; die Entscheidung muss beim Netzbetreiber vor Inbetriebnahme angemeldet werden.
Alle kWh ins Netz
Der gesamte erzeugte Strom wird ins Netz eingespeist, kein Eigenverbrauch. Sinnvoll für ältere Anlagen ohne Speicher, für Gewerbedächer mit geringem Eigenbedarf tagsüber und für Anlagen, bei denen der Volleinspeisesatz deutlich über dem gesparten Strombezugspreis liegt. Bei Neuanlagen lohnt Volleinspeisung derzeit selten, da Haushaltsstrom meist teurer ist als der Vergütungssatz.
Eigenverbrauch zuerst
Selbst erzeugter Strom wird zuerst im Gebäude genutzt; nur der Überschuss geht ins Netz. Für Wohngebäude mit Wärmepumpe, E-Auto-Ladepunkt oder Heimspeicher fast immer das bessere Modell — der Eigenverbrauch spart den aktuellen Strombezugspreis (ca. 28–32 Ct/kWh), der die Einspeisevergütung deutlich übersteigt.
Die Umstellung zwischen den Modellen ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine erneute Anmeldung beim Netzbetreiber und gilt ab dem Folgemonat. Wer im Laufe der Laufzeit einen Heimspeicher nachrüstet, sollte prüfen, ob ein Wechsel zur Überschusseinspeisung wirtschaftlich sinnvoller ist.
Berechnung der Einspeisevergütung
Vergütung (€/Jahr) = Eingespeiste Energie (kWh/Jahr) × Vergütungssatz (€/kWh)Rechenbeispiel: Eine 8-kWp-Anlage in Mitteldeutschland erzeugt bei einem spezifischen Ertrag von 1.000 kWh/kWp jährlich rund 8.000 kWh. Der Betreiber nutzt 30 % selbst und speist 70 % ein — das sind 5.600 kWh/Jahr. Bei einem Vergütungssatz von 8,03 Ct/kWh ergibt das:
5.600 kWh × 0,0803 €/kWh = 449,68 € pro Jahr
Über 20 Jahre — ohne Berücksichtigung von Degradation — wären das ca. 8.994 €. In Solarplanungssoftware wird diese Berechnung zusammen mit der Eigenverbrauchsrendite automatisch modelliert, sodass Kunden den tatsächlichen wirtschaftlichen Gesamteffekt sehen.
Für eine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Amortisationszeit, internem Zinsfuß und Cashflow-Verlauf empfiehlt sich der Wirtschaftlichkeitsrechner.
EEG-Degression und Absenkung
Die Degression der Vergütungssätze ist im EEG als Steuerungsinstrument verankert: Wenn der jährliche Photovoltaik-Zubau höher als der gesetzliche Zielkorridor ausfällt, sinken die Sätze schneller; bei geringerem Zubau langsamer. Ziel ist es, die Förderkosten proportional zum Ausbau zu halten und gleichzeitig einen stabilen Investitionsanreiz zu schaffen.
| Jahr | Typischer Satz bis 10 kWp, Teileinspeisung (Ct/kWh) |
|---|---|
| 2022 | ca. 6,4 |
| 2023 | ca. 8,2 (EEG-Novelle: deutliche Anhebung) |
| 2024 | ca. 8,1 |
| 2025 Q1 | 8,03 |
Die deutliche Anhebung 2023 war eine politische Entscheidung zur Beschleunigung des Solarausbaus und hat das Bild der kontinuierlichen Absenkung kurzzeitig umgekehrt. Seither läuft die reguläre Degression wieder.
Anlagen, die früher in Betrieb genommen werden, sichern sich höhere Vergütungssätze für 20 Jahre. Wer die Inbetriebnahme vom Herbst in den Sommer vorzieht, kann je nach Quartalssatz mehrere Hundert Euro Jahresertrag gewinnen — bei einer 10-kWp-Anlage summiert sich das über die Laufzeit auf 2.000–4.000 €. Mit dem Wirtschaftlichkeitsrechner lassen sich verschiedene Inbetriebnahmeszenarien direkt vergleichen.
Ausnahmen und Sonderfälle
Anlagen über 100 kWp
Ab einer installierten Leistung von 100 kWp besteht nach EEG 2023 keine Möglichkeit mehr, die feste Einspeisevergütung zu wählen. Anlagenbetreiber müssen ihren Strom über die Direktvermarktung mit einem Direktvermarkter handeln. Das Marktprämienmodell sichert dabei einen Aufschlag auf den Börsenpreis (EPEX Spot), gleicht aber kurzfristige Preisschwankungen nicht vollständig aus. Die Direktvermarktung erfordert einen Smart Meter und eine entsprechende Zählerinfrastruktur.
Balkonkraftwerke
Steckersolargeräte bis 800 W Wechselrichterleistung gelten seit der EEG-Novelle 2024 als vereinfachte Anlagen. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber und eine Registrierung im MaStR sind weiterhin Pflicht, der Aufwand wurde jedoch deutlich reduziert. Einen Anspruch auf Einspeisevergütung haben Balkonkraftwerke grundsätzlich — in der Praxis ist der eingespeiste Strom jedoch minimal und wird von vielen Netzbetreibern pauschal abgerechnet oder per Pauschale vergütet.
Repowering-Anlagen nach 20 Jahren
Anlagen, deren EEG-Förderperiode abläuft, fallen in den sogenannten „Post-EEG-Betrieb”. Betreiber können zwischen drei Optionen wählen: Eigenverbrauch ohne Einspeisung, Direktvermarktung zum Marktpreis oder die reduzierte Einspeisevergütung nach § 21 EEG (bis 10 kWp: derzeit ca. 10,4 Ct/kWh — geprüft werden sollte stets der aktuelle Satz). Wer eine neue, größere Anlage errichtet (Repowering), erhält wieder eine vollständige neue 20-jährige Förderperiode.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Im Mieterstrommodell speist der Anlagenbetreiber Strom nicht ins allgemeine Netz, sondern versorgt Mieter direkt. Dafür gibt es den Mieterstromzuschlag nach § 23b EEG — zusätzlich zur reduzierten Einspeisevergütung für Überschussmengen. Seit EEG 2023 hat die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) den Mieterstrom in vielen Fällen abgelöst und vereinfacht die Abrechnung innerhalb eines Gebäudes erheblich, ohne die Anforderungen an ein lokales Netz.
Praktische Hinweise
- Vergütungsrate in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einbeziehen. Der Einspeisevergütungssatz ist einer der wesentlichen Einflussparameter im 20-Jahres-Cashflow. Modellieren Sie Teileinspeisung und Volleinspeisung als separate Szenarien — in der Solarfinanzsoftware lassen sich beide Varianten mit einem Klick gegenüberstellen.
- Inbetriebnahmedatum für den Vergütungssatz entscheidend. Der Satz wird am Tag der Inbetriebnahme festgeschrieben. Plane den Bauablauf so, dass kritische Termine vor dem nächsten Quartalssprung liegen — schon 4 Wochen früher kann 1 % mehr Vergütung über 20 Jahre bedeuten.
- Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung modellieren. Bei Wohngebäuden mit Speicher oder Wärmepumpe übersteigt die Eigenverbrauchsrendite die Einspeisevergütung fast immer. In der Solarplanungssoftware kann der optimale Eigenverbrauchsanteil für jeden Standort simuliert werden.
- Degression beim Projektbeginn berücksichtigen. Projekte mit langen Genehmigungswegen (z. B. denkmalgeschützte Gebäude, Gewerbeimmobilien) sollten mit einem konservativeren Vergütungssatz kalkulieren — der Satz bei Baubeginn ist nicht zwingend der Satz bei Inbetriebnahme.
- MaStR-Registrierung vor Inbetriebnahme abschließen. Ohne Eintragung im Marktstammdatenregister (marktstammdatenregister.de) entsteht kein Vergütungsanspruch. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme vorliegen — wer früher registriert, ist auf der sicheren Seite. Fehlende Einträge können die erste Vergütungsabrechnung verzögern.
- Netzanmeldung beim Verteilnetzbetreiber rechtzeitig stellen. Die Anmeldefrist variiert je nach Netzbetreiber zwischen 4 und 12 Wochen. Verspätete Anmeldungen können dazu führen, dass die Anlage zwar Strom erzeugt, aber keine Vergütung erhält. Legen Sie interne Fristen an, die ausreichend Puffer vor dem geplanten Inbetriebnahmedatum lassen.
- Einspeisezähler und Zweirichtungszähler dokumentieren. Für die Abrechnung benötigt der Netzbetreiber den Zählerstand bei Inbetriebnahme sowie regelmäßige Ablesewerte. Sorgen Sie dafür, dass der Betreiber den Einspeisezähler versteht und weiß, wie er die Jahresablesung durchführt.
- Einspeisemodell schriftlich festhalten. Ob Voll- oder Teileinspeisung — die Wahl muss beim Netzbetreiber angemeldet und im Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert sein. Spätere Änderungen sind möglich, müssen aber erneut beantragt werden.
- 20-Jahres-Garantie als Verkaufsargument nutzen. Kunden verstehen Risiko besser als Ertrag — betonen Sie, dass der Vergütungssatz gesetzlich garantiert ist und weder Netzbetreiber noch Strompreisschwankungen daran etwas ändern. Das schafft Planungssicherheit, die vergleichbare Investitionen nicht bieten.
- Mit Alternativinvestitionen vergleichen. 8 Ct/kWh klingt wenig — aber eine 10-kWp-Anlage mit 5.600 kWh Einspeisung bringt über 20 Jahre rund 9.000 € garantierten Ertrag, ohne Marktrisiko. Gegenüber einem Tagesgeldkonto mit variablem Zins ist das ein überzeugendes Argument. Bereiten Sie für jedes Angebot einen konkreten Cashflow vor — am schnellsten geht das mit Solarplanungssoftware.
- Degressionsdruck als Zeitargument verwenden. Wer jetzt unterschreibt, sichert sich den aktuellen Satz. Wer drei Monate wartet, zahlt möglicherweise denselben Preis für eine Anlage mit geringerer garantierter Einspeisevergütung. Das ist kein Druckmittel, sondern eine schlichte Tatsache — und sie ist leicht verständlich.
- Eigenverbrauchsrendite nicht vergessen. Bei Überschusseinspeisung kommt zur Einspeisevergütung der Wert des selbst verbrauchten Stroms (gesparter Bezugspreis). Kunden, die nur auf den Einspeisesatz schauen, unterschätzen den Gesamtnutzen. Zeigen Sie beide Einnahmeströme in einem klaren Solarangebot.
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Praxisbeispiele
Wohngebäude: 10 kWp in Bayern
Familie Berger aus Regensburg installiert im Februar 2025 eine 10-kWp-Anlage auf dem Einfamilienhaus. Sie wählen Überschusseinspeisung. Der spezifische Ertrag in Bayern liegt bei ca. 1.050 kWh/kWp — die Anlage produziert rund 10.500 kWh/Jahr.
- Eigenverbrauch: 35 % = 3.675 kWh (gesparter Bezugspreis: 0,30 €/kWh → 1.102,50 €/Jahr)
- Einspeisung: 65 % = 6.825 kWh × 0,0803 €/kWh = 547,85 €/Jahr
- Gesamtnutzen: ca. 1.650 €/Jahr
- Amortisationszeit bei Anlagenkosten von 18.000 € (netto): ca. 10,9 Jahre
Hätte die Familie Volleinspeisung gewählt: 10.500 kWh × 0,1273 €/kWh = 1.336,65 €/Jahr — weniger als der kombinierte Eigenverbrauchs- und Einspeisevorteil.
Gewerbedach: 80 kWp in NRW
Ein Produktionsbetrieb in Dortmund installiert im März 2025 eine 80-kWp-Anlage. Da der Betrieb tagsüber rund um die Uhr läuft, ist der Eigenverbrauchsanteil hoch.
- Jahresertrag: 80 kWp × 950 kWh/kWp = 76.000 kWh
- Eigenverbrauch (60 %): 45.600 kWh × 0,20 €/kWh (Industriestrompreis netto) = 9.120 €/Jahr
- Einspeisung (40 %): 30.400 kWh × 0,0574 €/kWh = 1.744,96 €/Jahr
- Gesamtnutzen: ca. 10.865 €/Jahr
Bei Volleinspeisung: 76.000 kWh × 0,1067 €/kWh = 8.109,20 €/Jahr — deutlich schlechter als Eigenverbrauch mit Teileinspeisung. Für Gewerbeanlagen mit hohem Tageslastprofil lohnt sich die genaue Simulierung des Eigenverbrauchsprofils — Solarplanungssoftware kann stündliche Ertragsdaten mit dem tatsächlichen Verbrauchsprofil abgleichen.
Alt-Anlage nach 20 Jahren: EEG-Förderung abgelaufen
Eine Anlage aus dem Jahr 2004 mit 5 kWp hat ihre 20-jährige EEG-Vergütung Ende 2024 auslaufen lassen. Der Betreiber steht nun vor drei Optionen:
- Post-EEG-Vergütung nach § 21 EEG: Derzeit ca. 10,4 Ct/kWh für Anlagen bis 100 kWp, ohne Antrag und automatisch verfügbar. Deutlich weniger attraktiv als in der Förderperiode, aber einfachste Option.
- Direktvermarktung: Der Betreiber schließt einen Vertrag mit einem Direktvermarkter und erhält den Börsenstrompreis zuzüglich einer Prämie. Wirtschaftlicher bei größeren Anlagen.
- Vollständiger Eigenverbrauch: Wenn ein Stromspeicher vorhanden ist, kann der gesamte erzeugte Strom im Haushalt genutzt werden, was den teuren Netzbezug weiter reduziert.
Wer die Anlage auf über 5 kWp erweitert (Repowering) oder eine neue Anlage daneben errichtet, erhält für den neuen Teil wieder eine vollständige 20-jährige EEG-Förderperiode mit dem dann gültigen Satz.
Quellen & Weiterführende Links
- Bundesnetzagentur — EEG-Vergütungssätze und Registrierung
- BMWK — Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (Volltext und Materialien)
- Bundesministerium der Justiz — EEG in der geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Marktstammdatenregister (MaStR) — Bundesnetzagentur
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2025?
Für Anlagen bis 10 kWp, die im ersten Quartal 2025 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung 8,03 Ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,73 Ct/kWh bei Volleinspeisung. Für Anlagen von 10 bis 40 kWp gelten 6,95 Ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 10,67 Ct/kWh (Volleinspeisung). Anlagen von 40 bis 100 kWp erhalten 5,74 Ct/kWh (Teileinspeisung). Ab 100 kWp gibt es keine feste Vergütung mehr — dort gilt die Direktvermarktungspflicht. Die Sätze sinken quartalsweise; den jeweils aktuellen Satz veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Website.
Wie lange wird die Einspeisevergütung garantiert?
Die Einspeisevergütung wird nach § 25 EEG für 20 volle Kalenderjahre ab Inbetriebnahme garantiert, zuzüglich der verbleibenden Monate im Inbetriebnahmejahr. Eine Anlage, die im März 2025 ans Netz geht, erhält den März-2025-Vergütungssatz bis einschließlich 31. Dezember 2045. Während dieser gesamten Laufzeit kann weder der Netzbetreiber noch der Gesetzgeber den einmal festgeschriebenen Satz rückwirkend kürzen. Nachträgliche EEG-Novellen betreffen nur Neuanlagen.
Was passiert nach Ablauf der 20-jährigen Förderung?
Nach Ablauf der Förderperiode stehen Betreibern drei Wege offen. Erstens die Post-EEG-Vergütung nach § 21 EEG: Netzbetreiber zahlen eine reduzierte Vergütung (derzeit ca. 10,4 Ct/kWh für Kleinanlagen), die automatisch greift und keinen Antrag erfordert. Zweitens Direktvermarktung: Betreiber schließen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter und erhalten den Börsenpreis plus Marktprämie — wirtschaftlich interessant ab ca. 30 kWp. Drittens reiner Eigenverbrauch: Wer einen Speicher hat, kann den gesamten Strom selbst nutzen und auf jede Einspeisung verzichten. Wer die Anlage modernisiert oder erweitert (Repowering), erhält für den neuen Teil wieder eine vollständige 20-jährige EEG-Förderperiode.
Lohnt sich Volleinspeisung oder Eigenverbrauch mehr?
Für die meisten Wohngebäude ist Überschusseinspeisung wirtschaftlicher. Der Grund: Selbst verbrauchter Strom spart den aktuellen Bezugspreis (ca. 28–32 Ct/kWh), der die Einspeisevergütung von 8 Ct/kWh deutlich übersteigt. Volleinspeisung lohnt sich, wenn der Volleinspeisesatz (12,73 Ct/kWh) den Eigenverbrauchsvorteil übersteigt — das ist bei Anlagen ohne Speicher in Gebäuden mit sehr niedrigem Tagesverbrauch oder auf reinen Gewerbeimmobilien mit Nachtbetrieb denkbar. Die Entscheidung sollte immer auf Basis einer konkreten Verbrauchsprofil-Simulation getroffen werden, nicht auf Basis von Faustregel.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Seit dem Jahressteuergesetz 2022, das rückwirkend ab 1. Januar 2022 gilt, sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser) bzw. bis 15 kWp pro Wohneinheit (Mehrfamilienhäuser, max. 100 kWp gesamt) von der Einkommensteuer befreit. Das gilt sowohl für die Einspeisevergütung als auch für den Wert des Eigenverbrauchs. Umsatzsteuerlich gilt seit 2023 der Nullsteuersatz beim Kauf einer PV-Anlage bis 30 kWp — Betreiber müssen sich nicht mehr als Unternehmer beim Finanzamt registrieren lassen, wenn sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Für Anlagen über diesen Schwellenwerten oder bei Gewerbebetrieb gelten abweichende Regelungen; hier empfiehlt sich steuerliche Beratung.
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About the Contributors
Content Head · SurgePV
Rainer Neumann is Content Head at SurgePV and a solar PV engineer with 10+ years of experience designing commercial and utility-scale systems across Europe and MENA. He has delivered 500+ installations, tested 15+ solar design software platforms firsthand, and specialises in shading analysis, string sizing, and international electrical code compliance.
CEO & Co-Founder · SurgePV
Keyur Rakholiya is CEO & Co-Founder of SurgePV and Founder of Heaven Green Energy Limited, where he has delivered over 1 GW of solar projects across commercial, utility, and rooftop sectors in India. With 10+ years in the solar industry, he has managed 800+ project deliveries, evaluated 20+ solar design platforms firsthand, and led engineering teams of 50+ people.